Satzung
Satzung des TC Grün-Weiss Immenhausen e. V. ( Satzung als PDF)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Die Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 12 Vereinsausschuss
§ 13 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 18 Jugendversammlung
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Haftung
§ 21 Sonstige Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen TC GRÜN-WEISS IMMENHAUSEN e. V.
Er wurde am 21.11.1979 gegründet und ist beim Amtsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 3661 im Vereinsregister eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in 34376 Immenhausen 1.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Farben des Vereins sind: GRÜN/WEISS.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstig-te Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird ins-besondere durch die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – insbesondere der heran-wachsenden Jugend – durch Ausübung des Tennissports verwirklicht. Der Verein führt Veranstaltungen durch, in de-nen Sportlern Gelegenheit gegeben wird, miteinander ihre Leistungen zu messen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ge-winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenhausen mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vereinsausschuss.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebzeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu rich-ten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 5) und der offenen Arbeitsstunden (§ 6 Abs. 3) für den Minderjährigen verpflichten.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Der Verein führt als Mitglieder:
- aktive erwachsene Mitglieder
- passive erwachsene Mitglieder
- erwachsene Mitglieder in Ausbildung von 18 bis 21 Jahren
- Jugendliche Mitglieder von 15 bis 18. Jahren
- Kinder bis 14 Jahre
- Ehrenmitglieder
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligem Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Aufnahmegebühren oder Ar-beitsstunden im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vereinsausschusses über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Zahlungsverpflichtungen des Aus-geschlossenen an den Verein bleiben unverändert bestehen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuld-haft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Mögliche Zahlungsverpflichtungen des Ausgeschlos-senen an den Verein bleiben unverändert bestehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jah-resbeiträge und Zahlungen gem. § 6 Abs. 3 erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversamm-lung festgesetzt und mittels Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten vier Wochen eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stun-den.
- Bei Austritt aus dem Verein gem. § 4 Abs. 1 besteht kein Rückerstattungsanspruch auf anteilige Beiträge, Aufnah-megebühren, Umlagen und Zahlungen gem. § 6 Abs. 3.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zur sportlichen Betätigung zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vereinsausschuss erlassenen Sport- und Haus-ordnungen zu beachten.
- Jedes Mitglied gem. § 3 Abs. 5 a), c), d) ist verpflichtet in jedem Kalenderjahr Arbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Anstatt der Ableistung der festgesetzten Arbeitsstunden ist es je-dem Mitglied freigestellt, einzelne oder alle Arbeitsstunden durch Zahlung abzugelten. Der zu entrichtende Euro-Betrag je offener Arbeitsstunde wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für den Nachweis der entrichteten Arbeitsstunden ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich über die Höhe der offenen Arbeitsstunden und setzt eine Frist, in der mündlich oder schriftlich beim Vorstand Einspruch gegen die offenen Arbeitsstunden einzulegen ist. Nach Ablauf der Frist ist der Vorstand berechtigt die offene Forderung mittels Lastschrift einzuziehen. Bei Austritt aus dem Verein hat der Vorstand die Pflicht, das Mitglied über die Höhe der offe-nen Arbeitsstunden zu informieren und auf die sofortige Fälligkeit hinzuweisen.
§ 7 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertre-tungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 4.000 Euro die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist. Diese Beschränkung gilt lediglich im Innenverhält-nis.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand steht es frei, einzelne Aufgaben an den Vereinsausschuss zu delegieren. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Information der Mitglieder über offene Arbeitsstunden gem. § 6 Abs. 3.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsausschusses einzuholen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, ge-wählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gem. § 3 Abs. 5 a), b), c) gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmit-glieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschie-denen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einbe-rufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugend-wart, dem 1. Schriftführer und dem 2. Schriftführer. Der Kassenwart, der Sportwart, der Jugendwart, der 1. Schriftfüh-rer und der 2. Schriftführer werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.
- Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vereinsaus-schusses gilt § 11 der Satzung entsprechend.
§ 13 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
- Der Vereinsausschuss ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000 Euro (vgl. § 8 Abs. 2);
- Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art;
- Organisation von Arbeitseinsätzen zur Pflege der Vereinsanlage und des Clubhauses;
- Sonstiges.
- Der Vereinsausschuss ist dazu verpflichtet, vom Vorstand auf ihn delegierte Aufgaben zu erfüllen.
§ 14 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vereinsausschuss aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entge-gennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen (§ 5);
- Festsetzung der Anzahl und Arbeitsstunden je Kalenderjahr und den Euro-Betrag zur Abgeltung pro offener Arbeitsstunde;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Kassenwarts, des Sportwarts, des Jugendwarts, des 1. Schriftführers und des 2. Schriftführers;
- Wahl von 2 Kassenprüfern, jeweils für die Amtsdauer des Schatzmeisters und Kassenwarts, wobei jährlich eine Prüfung der Buch- und Kassenführung zu erfolgen hat und in der folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten ist;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Bestätigung des Jugendsprechers (§ 18);
- Sonstiges.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zu-sätzlich hat ein entsprechender Aushang an den Vereinsplätzen zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich zu den persönlichen Einladungsschreiben durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung oder der Bürgerzeitung der Stadt Immenhausen erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung einzuhalten.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied (§ 14 Abs. 1 Satz 1) kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversamm-lung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, welche von mindestens drei stimmbe-rechtigten Mitgliedern unterschrieben sein muss. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Vorstandswechsel oder Satzungsänderungen. Diese sind den Mitgliedern vor der Versammlung zur Kenntnis zu geben.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert oder wenn 20 Prozent der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grün-de beantragt.
- Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse (§ 14) wie den ordentlichen Mitglie-derversammlungen zu.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmit-glieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimment-haltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen er-halten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom 1. Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Schriftführer aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 18 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren gem. § 3 Abs. 5 d), e).
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich und durch Aushang an den Vereinsplätzen einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Inte-resse der Jugend des Vereins erforderlich ist, oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20 % der ju-gendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen werden durch den Vereinsausschuss, vertreten durch den Jugendwart, einberufen und ge-leitet.
- Jedes Jahr wählt die Jugendversammlung einen Jugendsprecher. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre sein.
- Der Jugendsprecher wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abge-gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. § 17 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemein-sam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Immenhausen (§ 2 Abs. 5). Das Ver-einsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
§ 20 Haftung
Die Haftung des Vereins ist gegenüber Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
- VerbandssatzungSatzungen und Ordnungen des HTV in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Salvatorische KlauselBei Unwirksamkeit von Teilen in dieser Satzung enthaltener Bestimmungen bleiben die nicht betroffenen Satzungs-bestimmungen unberührt.
- SonstigesDiese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Vorher geltende Satzungen werden außer Kraft ge-setzt.